Testamentsvollstreckung

Allgemeines zur Testamentsvollstreckung

Es ist oftmals ein schmerzliches oder auch heikles Thema, denn niemand beschäftigt sich gerne mit der Tatsache der (eigenen) Sterblichkeit. Doch insbesondere als Unternehmer weiß man, dass nicht nur eine kurzfristige Planung, sondern auch ein langfristiges Denken erforderlich ist, um Werte und Eigentum zu erhalten.

Ein Testament ermöglicht es, das Vermögen nach den eigenen Vorstellungen zu verteilen. Doch inwieweit diese Vorgaben im „letzten Willen“ umgesetzt werden, ist nach seinem Tod oft ungewiss. Aus diesem Grund empfiehlt sich zur Wahrung der eigenen Interessen einen Testamentsvollstrecker zu beauftragen.

Dabei soll der Testamentsvollstrecker das Lebenswerk des Erblassers, zum Beispiel dessen Unternehmen oder Immobilienbesitz, vor zersetzender Einwirkung schützen.

Doch auf der anderen Seite dient die Vollstreckung eines Testaments auch dem Schutz der Nachlassbeteiligten, also der Erben.

Ein Testamentsvollstrecker arbeitet so oft für den Familienfrieden und hilft, Konflikte zu schlichten. Durch seine Sachkunde kann er zudem den Nachlass wirtschaftlich verwalten und den Vermögenswert in manch einem Fall für solche Erben erhalten, die selbst geschäftlich unerfahren sind.

Befugnisse des Testamentsvollstreckers

In allen Fällen bestimmt der Erblasser – also derjenige, um dessen Testament es geht – testamentarisch die Befugnisse des Testamentsvollstreckers. Der Vollstrecker des Testaments übernimmt somit als Vertrauensperson des Erblassers verschiedene Aufgabenbereiche.

In der Regel handelt es sich bei einer Testamentsvollstreckung um eine sogenannte Abwicklungsvollstreckung. Dabei verwaltet der Testamentsvollstrecker das Erbe, während er die Verfügungen des Erblassers umsetzt und den Nachlass dementsprechend verteilt.

Denn grundsätzlich würde der Nachlass mit dem Erbfall im Eigentum der Erben stehen. Durch die vom Erblasser angeordnete Testamentsvollstreckung werden die Verfügungsbefugnisse der Erben aber beschränkt. Der Nachlass bildet ein Sondervermögen unter der Verwaltung des Testamentsvollstreckers.  So kann dieser über den Nachlass verfügen, ist aber natürlich gegenüber den Erben stets zu einer ordnungsgemäßen Verwaltung verpflichtet.

Beispiele für die Aufgaben eines Testamentsvollstreckers
Der Erblasser bestimmt, dass der Testamentsvollstrecker die Veräußerung von Grundbesitz (also Immobilien und/oder Grundstücken) nur mit Zustimmung der Erben vornehmen darf.
Möglich ist in diesem Fall auch, dass der Erblasser die Befugnisse des Testamentsvollstreckers erweitert, indem er ihn dauerhaft für die Vermögensverwaltung einsetzt, um den Einfluss seines Erben zu mindern.

Ausgestaltung

Da sich die Testamentsvollstreckung für verschiedene Interessen des Erblassers eignet, kann sie dementsprechend sehr unterschiedlich ausgestaltet werden. Eine konkrete Gestaltung ist, wie die meisten erbrechtlichen Fragen, dabei einzelfallabhängig und sollte daher mit Hilfe eines Notars erfolgen. Gemeinsam mit im Erbrecht erfahrenen Rechtsanwälten erarbeitet die kwp daher gemeinsam mit Ihnen und – wenn Sie wünschen – mit Ihrer Familie eine optimierte Nachfolgeregelungen für Ihr Vermögen.

Wichtig ist jedoch, zu wissen:
Der Erblasser muss die Testamentsvollstreckung zumindest anordnen, wenn er sie wünscht. Eine konkrete Benennung des Testamentsvollstreckers kann er (muss er aber nicht) Dritten überlassen und er kann sogar mehrere Testamentsvollstrecker berufen.

Der Testamentsvollstrecker kann für seine Tätigkeit eine angemessene Vergütung verlangen. Diese sollte der Erblasser selbst in seiner letztwilligen Verfügung, also seinem letzten Willen (Testament), regeln.

Da sich die Testamentsvollstreckung für verschiedene Interessen des Erblassers eignet, kann sie dementsprechend sehr unterschiedlich ausgestaltet werden.  Eine konkrete Gestaltung ist, wie die meisten erbrechtlichen Fragen, dabei einzelfallabhängig und sollte daher mit Hilfe eines Notars erfolgen. Gemeinsam mit im Erbrecht erfahrenen Rechtsanwälten erarbeitet die kwp daher gemeinsam mit Ihnen und – wenn Sie wünschen – mit Ihrer Familie eine optimierte Nachfolgeregelungen für Ihr Vermögen.
Wichtig ist jedoch, zu wissen:
Der Erblasser muss die Testamentsvollstreckung zumindest anordnen, wenn er sie wünscht. Eine konkrete Benennung des Testamentsvollstreckers kann er (muss er aber nicht) Dritten überlassen und er kann sogar mehrere Testamentsvollstrecker berufen.

Der Testamentsvollstrecker kann für seine Tätigkeit eine angemessene Vergütung verlangen. Diese sollte der Erblasser selbst in seiner letztwilligen Verfügung, also seinem letzten Willen (Testament), regeln.

Gerne beraten wir Sie im Bereich der Testamentsvollstreckung, denn die kwp – Ihre Steuerberatungs- und Wirtschaftsprüfungskanzlei in Dachau – unterstützt Sie nachhaltig.